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Donnerstag, 9. Juli 2026

Rufschädigung und Nachrede im Internet sind keine Kavaliersdelikte. Das Netz vergisst nie, und durch Social Media verbreiten sich Lügen rasend schnell. Die rechtlichen Konsequenzen reichen von empfindlichen Geldstrafen bis zu Freiheitsentzug.

Betroffene können sich jedoch juristisch und technisch effektiv gegen rufschädigende Inhalte wehren.

Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) unterscheidet bei Ehrdelikten im digitalen Raum im Wesentlichen zwischen drei Straftatbeständen:

Beleidigung (§ 185 StGB): Die direkte Kundgabe von Missachtung gegenüber einer anderen Person, oft durch Beschimpfungen.

Üble Nachrede (§ 186 StGB): Das Behaupten oder Verbreiten von Tatsachen über eine Person, die deren Ruf schädigen, wenn diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind.

Verleumdung (§ 187 StGB): Das bewusste Verbreiten von unwahren Tatsachen, obwohl der Täter weiß, dass diese falsch sind.Die Abgrenzung ist für das Strafmaß entscheidend. Bei der üblen Nachrede droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. 

Wird die Tat öffentlich (z. B. auf Facebook, X/Twitter oder in öffentlichen Foren begangen), kann der Strafrahmen sogar auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe ansteigen. Bei nachweislicher Verleumdung drohen in schweren Fällen sogar bis zu fünf Jahre Haft. 

Auch wenn viele Täter glauben, im vermeintlich anonymen Netz geschützt zu sein: Strafverfolgungsbehörden können IP-Adressen und Accounts zurückverfolgen.

Wer im Netz Opfer von Rufmord wird, sollte aktiv werden:

Beweise sichern: Erstellen Sie rechtssichere Screenshots von den rufschädigenden Beiträgen. Achten Sie darauf, dass Datum, Uhrzeit, der Account-Name des Verfassers sowie die URL oder der Kontext der Seite klar erkennbar sind.

Inhalte melden: Nutzen Sie die Meldefunktion („Report-Button“) der jeweiligen Plattform (z. B. Instagram, TikTok, Bewertungsportale), um den rechtswidrigen Inhalt löschen zu lassen.Strafanzeige stellen: Da es sich bei diesen Delikten um sogenannte Antragsdelikte handelt, müssen Betroffene innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Tat aktiv werden. Eine Strafanzeige im Internet ist mittlerweile bei fast allen Onlinewachen der Polizei möglich.

Zivilrechtliche Schritte: Parallel zum Strafverfahren können Unterlassungsansprüche und die Löschung von Beiträgen gefordert werden. Hierzu ist oftmals das Einschalten eines Rechtsanwalts ratsam, der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung einfordern kann.

Unterstützung und Beratung für Betroffene bieten spezialisierte Organisationen wie HateAid, die Opfern von digitaler Gewalt zur Seite stehen. Auch die Einschaltung einer fachkundigen Rechtsberatung kann helfen, die eigene Reputation durch gezieltes Vorgehen wiederherzustellen und Schadenersatz oder Schmerzensgeld einzufordern.

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