Die Schäden, die durch eine solche das Ansehen oder den Ruf einer Person schädigenden Aussage entstehen können, können dabei aber sehr große Ausmaße annehmen. Schon ein Wort kann in diesem Zusammenhang viel anrichten.
Die Auslöser dabei sind verschieden. Mal hat es ein Investigativjournalist bzw. eine Redaktion der Presse auf eine Person abgesehen. Oder aber ein Ex-Partner hat die Trennung nicht überwunden und die Liebe ist in Hass umgeschlagen.
In anderen Fällen ist ein ehemaliger Kunde oder Arbeitnehmer verärgert oder ein Konkurrent will seinem Mitbewerber schaden, in dem er den Ruf beschädigen und den Absatz mindern will. Auch kommt es immer wieder zum Mobbing unter Kindern oder Heranwachsenden mit oftmals gravierenden Folgen.
Zivilrechtliches Vorgehen gegen Verleumdung und Rufschädigung („Rufmord“)
Grundsätzlich gibt es zwei mögliche Ansatzpunkte, sich gegen die Verleumdung bzw. Rufschädigung im Internet zur Wehr zur setzen und Ihr Recht geltend zu machen. Zum einen kann man zivilrechtlich gegen die Verursacher der Verbreitung von entsprechenden Beiträgen vorgehen, zum anderen strafrechtlich.
Im ersten Schritt ist als Opfer von „Rufmord“ direkt gegen den Verursacher vorzugehen. Dies ist jedoch gerade im Internet oftmals problematisch, da Beiträge, Bewertungen oder Kommentare in den meisten Fällen anonym unter einem Pseudonym veröffentlicht werden. Kennt man den Verursacher, kann man sich direkt an diesen wenden und Rechte gegen diesen geltend machen.
Beleidigungen (§ 185 StGB), Verleumdungen (§ 187 StGB) und das Verbreiten von unwahren Tatsachenbehauptungen sind zu unterlassen und – selbst wenn es sich um Meinungsäußerungen handelt – nicht von der allgemeinen Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.